Satzung

Satzung für Global Goals für Berlin e.V.
23.02.2023

Präambel

Die Vereinten Nationen haben im Rahmen der Agenda 2030 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung ais
einen globalen Plan zur Förderung nachhaltigen Friedens und Wohlstands und zum Schutz unseres
Planeten veröffentlicht (Sustainable Development Goals). Ziel des Vereins ist es, die lokale
Umsetzung der 17 Ziele in Berlin zu fördern, soweit diese im Einklang mit den satzungsgemäßen
Zwecken des Vereins stehen. Hierzu soll ein Netzwerk aus engagierten, verantwortungsbewussten
und sachkundigen Mitgliedern geschaffen werden, die gemeinsam die Umsetzung vorantreiben und
die Ziele einer breiten Öffentlichkeit bekannt machen.

Die 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung der UN sind:

1. Keine Armut
2. Kein Hunger
3. Gesundheit und Wohlergehen
4. Hochwertige Bildung
5. Geschlechtergleichheit
6. Sauberes Wasser und Sanitäreinrichtungen
7. Bezahlbare und saubere Energie
B. Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum
9. Industrie, Innovation und Infrastruktur
10. Weniger Ungleichheiten
11. Nachhaltige Städte und Gemeinden
12. Nachhaltige/r Konsum und Produktion
13. Maßnahmen zum Klimaschutz
14. Leben unter Wasser
15. Leben an Land
16. Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen
17. Partnerschaften zur Erreichung der Ziele

Diese Ziele sollen in Berlin bis 2035 möglichst vollständig umgesetzt und im Rahmen einer möglichen
Weltausstellung einem breiten internationalen Publikum präsentiert werden.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Global Goals für Berlin“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung
a) der Volks- und Berufsbildung
b) des Umweltschutzes einschließlich des Klimaschutzes
c) der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des
Völkerverständigungsgedankens
d) des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten der oben genannten Zwecke
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) die Einrichtung und den Ausbau von Arbeitsgruppen und Expertenkommissionen zur Entwicklung
von Konzepten zur Umsetzung bestimmter Ziele für nachhaltige Entwicklung der UN, insbesondere
– bezahlbare und saubere Energie (§ 52 Abs. 1 Nr. 8 AO)
– nachhaltige Städte und Gemeinden (§ 52 Abs. 1 Nr. 8 AO),
– nachhaltiger Konsum und Produktion (§ 52 Abs. 1 Nr. 8 AO),
– Maßnahmen zum Klimaschutz (§ 52 Abs. 1 Nr. 8 AO),
– Leben unter Wasser und an Land (§ 52 Abs. 1 Nr. 8 AO),
– Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen (§ 52 Abs. 1 Nr. 13 AO)
– Begegnung der Angehörigen verschiedener Völker, des gegenseitigen Kennen- und
Verstehenlernen und der Entwicklung zwischenmenschlicher Beziehungen (§ 52 Abs. 1 Nr. 13
AO)
– Förderung der Einsicht in die Notwendigkeit einer friedlichen Koexistenz der Völker (§ 52 Abs.
1 Nr. 13 AO)
in allen Bereichen von Zivilgesellschaft und Wirtschaft
b) die Konzeption und Durchführung von Veranstaltungen wie Tagungen, Seminaren und
Diskussionen zur Bekanntmachung der Konzepte nach Buchstabe a) und Förderung des
gesellschaftlichen Engagements zur Umsetzung der Konzepte
c) die finanzielle und organisatorische Unterstützung von Programmen, Aktionen und Projekten, die im
engen Bezug zu den Arbeitsgruppen und ihren Empfehlungen nach Buchstabe a) stehen
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(8) Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Spenden, die durch den Verein vereinnahmt werden.
(9) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Zahlungen aus dem Vereinsvermögen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede (natürliche und/oder juristische) Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich (auch durch Internet-Formular oder eMail) beim Vorstand
zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des
Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen,
die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit
ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen),
Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist
von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender
Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner
Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses
die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der
Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm
mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen
Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der
Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig
seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch
seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Ehrenmitglieder oder andere gemeinnützige Vereine, sind von der Aufnahmegebühr und den
Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
  3. und das Kuratorium.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden/Präsidenten/in, seinen/ihren möglichen bis zu drei
Stellvertretern und dem/der möglichen Schatzmeister/in.
(2) Der/die Vorsitzende, seine/ihre möglichen Stellvertreter und der/die möglichen Schatzmeister/in
vertreten den Verein jeweils allein.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

(1) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung
seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Einberufung und Vorbereitung der
Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, b) die Ausführung von
Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die
Anfertigung des Jahresberichts, d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
(2) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der
Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines
Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalisierten Aufwandsentschädigung ausgeübt
werden.
(3) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der
Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand
zuständig.
(5) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der
Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder
Honorierung an Dritte vergeben.
(6) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der
Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für
die Verwaltung anzustellen.
(7) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins Aufwendungsersatzanspruch nach §
670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten.
(8) Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann
durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner
Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit
prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
§ 10 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der
Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die
vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt
nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des
Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die
Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom/von der Vorsitzenden, bei
dessen/ihrer Verhinderung ggf. von seinen/ihren Stellvertretern, einberufen. Eine Einberufungsfrist
von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der
Vorsitzende anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei möglicher Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie
vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/ihrer Verhinderung ggf. von einem seiner/ihrer Stellvertreter
oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: a)
Änderungen der Satzung, b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, c) die Ernennung von
Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein, d) die Wahl und die
Abberufung der Mitglieder des Vorstands, e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die
Entlastung des Vorstands, f ) die Auflösung des Vereins.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Schriftform, Textform oder in
elektrischer Form (eMail) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der
Tagesordnung.
(2) Die Mitgliederversammlung kann in einer Präsenzveranstaltung oder in einer elektronischen
Versammlung oder in einer hybrieden Versammlung (teilweise Präsenzteilweise elektronisch)
statnden.,
(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche
vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung
beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom
Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden,
entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder;
dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die
Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das
Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens dreißig Prozent der Mitglieder dies schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden des Vorstands, ggf. bei dessen
Verhinderung von einem seiner/ihrer Stellvertreterin und ggf. bei deren Verhinderung von einem durch
die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter/in geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine
Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des
Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden
Mitglieder.
(3) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu
fertigen, das vom/von der Protokollführer/in und vom/von der Versammlungsleiter/in zu unterschreiben
ist.

§ 15 Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens fünfundzwanzig Mitgliedern, die vom Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren berufen werden. Wechselt ein Mitglied des Kuratoriums seine Institution oder scheidet aus dem Amt aus, so erfolgt in Absprache zwischen Vereins-Vorstand und dem Mitglied eine Neuberufung. Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihren Reihen eine:n Kuratoriumsvorsitzende:n sowie mindestens zwei Stellvertreter:innen, die nicht dem Vereinsvorstand angehören dürfen. Gewählt sind die Personen, die die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der in Präsenz oder durch ein digitales Medium anwesenden Mitglieder auf sich vereinen können. Auf Verlangen der einfachen Mehrheit des Kuratoriums, kann eine geheime Abstimmung beantragt werden.

(2) Das interdisziplinäre Kuratorium mit seinen Mitgliedern hat die Aufgabe und das Ziel, die Entwicklung eines Konzepts zur Bewerbung für die EXPO 2035 in Berlin beratend zu begleiten und dabei Projekte zur Erreichung der 17 globalen Ziele für nachhaltige Entwicklung in Berlin vorzuschlagen oder zu unterstützen.

(3) Die Sitzungen des Kuratoriums werden vom Vereinsvorstand nach Bedarf, in der Regel viermal jährlich, schriftlich mit einer Frist von 30 Tagen einberufen.

§ 16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der/die Vorsitzende des Vorstands und seine/ihre
Stellvertreter/innen gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung
keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, zwecks Verwendung für
die Förderung des Umweltschutzes. (3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn
dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

Berlin, den 23.02.2023